Satzung

§1

Name. Sitz. Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule Himmelsthür”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Der Verein hatseinen Sitz in Hildesheim. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr.

§2

Zweck und Aufgabe

  1. Zweck des Vereins ist die unterstützung der Bildungsarbeit der Grundschule Himmelsthür und die Förderung der Zusammenarbeit von Schülern, Lehrkräften, Eltern, ehemaligen Schülern und Freunden der Schule, mit dem Ziel, die Schule in ihrem Auftrag zu unterstützen und zu stärken.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke und nur insoweit verwendet werden, als die vorrangig zu nutzenden öffentlichen Mittel nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen. Vereinssämter werden ehrenamtlich ausgeübt. Kein Mitglied darf Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Verfügungen begünstigt werden.
  3. Der Verein verwirklicht seinen Zweck vor allem dadurch, dass er

a) bedürftige Schülerinnen und Schüler bei der Finanzierung von Schulveranstaltungen, Schulausflügen und Schullandheimaufenthalten unterstützt.

b) finanzielle Hilfeleistungen bei der Ausstattung und Gestaltung des Schulhofes und Schulhauses gibt.

c) Veranstaltungen des Schullebens fördert.

§3

Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person durch schriftlichen Antrag werden.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt am 1. des Monats, der auf die schriftliche Beitrittserklärung folgt.
  3. Die Mitgliedschaft endet 3 Monate nach schriftlich erklärter Austrittserklärung oder automatisch durch Tod, Eröffnung des Konkursverfahrens bzw. Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Mitglieds. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist durch Streichung im Mitgliederverzeichnis zu dokumentieren.

a) Die Streichung im Mitgliederverzeichnis kann der Vorstand mehrheitlich beschließen, wenn ein Mitglied mit der Zahlung der Beiträge länger als 1 Jahr im Rückstand ist und eine Mahnung. der die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis innerhalb Ablauf eines Monats angekündigt wurde, erfolglos bleibt. Die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge wird durch die Streichung nicht berührt.

b) Die Ausschließung kann nur erfolgen. wenn ein wichtiger Grund (Wie ehrenrühriges und unredliches Verhalten. Zuwiderhandlung gegen den Vereinszweck u. ä.) vorliegt. Sie wird durch den Vorstand ausgesprochen und dem/der Betroffenen schriftlich mitgeteilt.

§4

Mitgliedsbeitrag

Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mindestbeitrag zu entrichten, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird und im Voraus im September j. J. fällig wird. Zuwendungen und Spenden stehen jedem offen. Über Spenden wird eine entsprechende Spendenbescheinigung ausgestellt.

§5

Verwendung der Vereinsmittel

  1. Die Beiträge und etwaige Gewinne dürfen nur für die nach dieser Satzung bestimmten Zwecke und Aufgaben (§2) des Vereins verwendet werden.
  2. Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Vorstandsmitglieder über die Verwendung der Vereinsmittel. Bei Unterstützung gem. §2 Abs. 3a ist die/der Klassenlehrerin/Klassenlehrer bei der Entscheidungsfindung einzubeziehen. Ausgaben von mehr als 2.500,00 € pro Einzelfall bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  3. Ein Sockelbetrag von 1.000,00 € muss immer für die unter §2 Abs. 3a definierte Aufgabe des Vereins zur Verfügung stehen.

§6

Organe des Vereins

a) Der Vorstand

b) Die Mitgliederversammlung

§7

Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Kassenführer.

Der Vorstand wird in der o.g. Reihenfolge für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Das Amt eines gewählten Vorstandsmitglieds endet jedoch erst mit der Neuwahl des Vorstandsmitglieds.

§8

Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie hat insbesondere zum Gegenstand
    1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Rechnungsabschlusses und des Prüfungsberichtes der Rechnungsprüfer.
    2. Entlastung der Vorstandsmitglieder.
    3. Neuwahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
    4. Festlegung des jährlichen Mindestbeitrages.
    5. Verabschiedung Wirtschaftsplan
    6. Wahl des Protokollführers nach Nr. 7.
  1. Zur Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den Vertreter, bei Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist mindestens 14 Tagen schriftlich eingeladen. Anträge zu Tagesordnung sind zuzulassen, wenn spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich zugegangen sind. Über später eingehende Anträge zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 10% seiner Mitglieder anwesend sind. Soweit Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, ist unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung unter Verzicht aus alle Frist- und Formerfordernisse einzuberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienen. Für Satzungsänderungen einschließlich des Beschlusses über die Auflösung des Vereins, bedarf es einer 2/3 Mehrheit der Erschienenen. Die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer/innen erfolgt geheim, wenn mindestens ein Vereinsmitglied dies beantragt. Mitglieder der Elternvertretung und des Lehrerkollegiums haben unabhängig von ihrer Vereinsmitgliedschaft Rederecht. Stimm- und antragsberechtigt sind nur volljährige Mitglieder.
  4. Über Satzungsänderungen, Wahlen und Auflösung des Vereins darf die Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn die entsprechenden Tagungsordnungspunkte mit der Einladung bekannt gegeben werden.
  5. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt der/dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder im Verhinderungsfall einem Mitglied des Vorstandes.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine von der/dem Vorsitzenden der Versammlung und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
  7. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder einen Antrag auf Einberufung stellt.

§9

Vertretung

Der Förderverein wird gerichtlich und außergerichtlich von der/dem Vorsitzenden sowie dem/der Stellvertreter/in vertreten.

§10

Auflösung und Änderung des Vereinszwecks

Hat die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschlossen oder entfällt sein gemeinnütziger Zweck. so geht das gesamte Verrmögen auf die Grundschule Himmelsthür über. die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§11

Gesetzliche Regelung

Soweit die Satzung keine Regelung trifft, finden die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht Anwendung.